Richtlinien der
Johannes Löchner Stiftung

(GEM. IV A Ziffer. 2b der Satzung)

 

1.       Sitzungen des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsbeirates.
1.1     Zu den Sitzungen des Stiftungsbeirates wird der Stiftungsvor­stand jeweils eingeladen.
1.2     Der Stiftungsvorstand wird aufgefordert, unter Beachtung von A 1 Stiftungssatzung eigene Sitzungstermine mit dem Stif­tungsbeirat abzusprechen und zu koordinieren.
1.3     In jedem Rechnungsjahr findet  eine gemeinsame Sitzung von Stiftungsvorstand und Stiftungsbeirat statt.

Folgende Tagesordnungspunkte müssen dabei behandelt werden:

1.    Erstellung der Jahresrechnung des Vorjahres

2.    Erstellung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr

3.    Entlastung des Stiftungsvorstandes

a)    für seine Tätigkeit

b)    für die abgeschlossene Jahresrechnung

4.    Bericht über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung

5.    Entschließungen des Stiftungsvorstandes bezüglich der Löchnerhaus GmbH 

1.4     Beschlüsse über die Verwendung der Stiftungserträge (samt Spenden usw.) werden in einer gemeinsamen Sitzung von Stif­tungsvorstand und Stiftungsbeirat gefasst. 

2.       Stiftungsvorstand 

2.1     Der Stiftungsvorstand beschließt über die bei der Stiftung eingegangenen Anträge im Rahmen der Satzung der Johannes-Löchner-Stiftung  (Stiftungszweck) und der vom Stiftungsbeirat erlassenen Richtlinien. Strittige Anträge werden dem Stiftungsbeirat zur Entscheidung vorgelegt. 

2.2     Der Stiftungsvorstand regelt mit dem Antragsteller die Zah­lungsweise (Vorschüsse, Auszahlung in einem Betrag, Auszah­lung nach Stand der Arbeit, Vorlage von             Rechnungen usw.). 

2.3     Der Stiftungsvorstand ist nach Zustimmung durch den Stif­tungsbeirat ermächtigt, Zahlungen an Antragsteller einzustel­len bzw. auszusetzen, wenn von diesem die vereinbarten Lei­stungen nicht erbracht werden oder in Verzug geraten sind. 

3.       Stiftungsbeirat

3.1     Für den Fall, dass geeignete Personen kooptiert werden, müssen diese entsprechend dem Stiftungszweck im Bereich Schule, Wissenschaft und Forschung tätig sein oder Aufgaben in der Elternvertretung an Schulen oder als Schülervertreter wahr­nehmen.

3.2     Der Stiftungsbeirat erarbeitet eine Konzeption zur Werbung um Spenden, Zuschüsse und Vermächtnisse. Der Stiftungsvor­stand wird mit deren Durchführung beauftragt.  

4.       Für die buchungstechnische Abwicklung des Haushaltes wird ein Steuerberatungsbüro beauftragt. 

5.       Entschädigung

Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit Reisekosten. Unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel wird pro Kilometer der jeweils nach Steuerrecht gültige Kilometersatz erstattet. Das Tagegeld wird in Höhe der steuerfreien Tagessätze gewährt. Die im Rahmen der Tätigkeit notwendigen Ausgaben werden erstattet.

Schlussbemerkung:

Die Richtlinien vom 18. April 2002 wurden vom Stiftungsbeirat in der Sitzung vom 13. Oktober 2007 in Ziffer 1.3 wie oben geändert und in der
vorliegenden Fassung einstimmig beschlossen.

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