Richtlinien der
Johannes Löchner Stiftung
(GEM. IV A Ziffer. 2b der Satzung)
1. Sitzungen des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsbeirates.
1.1 Zu den Sitzungen des Stiftungsbeirates wird der Stiftungsvorstand jeweils eingeladen.
1.2 Der Stiftungsvorstand wird aufgefordert, unter Beachtung von A 1 Stiftungssatzung eigene Sitzungstermine mit dem Stiftungsbeirat abzusprechen und zu koordinieren.
1.3 In jedem Rechnungsjahr findet eine gemeinsame Sitzung von Stiftungsvorstand und Stiftungsbeirat statt.
Folgende Tagesordnungspunkte müssen dabei behandelt werden:
1. Erstellung der Jahresrechnung des Vorjahres
2. Erstellung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
3. Entlastung des Stiftungsvorstandes
a) für seine Tätigkeit
b) für die abgeschlossene Jahresrechnung
4. Bericht über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung
5. Entschließungen des Stiftungsvorstandes bezüglich der Löchnerhaus GmbH
1.4 Beschlüsse über die Verwendung der Stiftungserträge (samt Spenden usw.) werden in einer gemeinsamen Sitzung von Stiftungsvorstand und Stiftungsbeirat gefasst.
2. Stiftungsvorstand
2.1 Der Stiftungsvorstand beschließt über die bei der Stiftung eingegangenen Anträge im Rahmen der Satzung der Johannes-Löchner-Stiftung (Stiftungszweck) und der vom Stiftungsbeirat erlassenen Richtlinien. Strittige Anträge werden dem Stiftungsbeirat zur Entscheidung vorgelegt.
2.2 Der Stiftungsvorstand regelt mit dem Antragsteller die Zahlungsweise (Vorschüsse, Auszahlung in einem Betrag, Auszahlung nach Stand der Arbeit, Vorlage von Rechnungen usw.).
2.3 Der Stiftungsvorstand ist nach Zustimmung durch den Stiftungsbeirat ermächtigt, Zahlungen an Antragsteller einzustellen bzw. auszusetzen, wenn von diesem die vereinbarten Leistungen nicht erbracht werden oder in Verzug geraten sind.
3. Stiftungsbeirat
3.1 Für den Fall, dass geeignete Personen kooptiert werden, müssen diese entsprechend dem Stiftungszweck im Bereich Schule, Wissenschaft und Forschung tätig sein oder Aufgaben in der Elternvertretung an Schulen oder als Schülervertreter wahrnehmen.
3.2 Der Stiftungsbeirat erarbeitet eine Konzeption zur Werbung um Spenden, Zuschüsse und Vermächtnisse. Der Stiftungsvorstand wird mit deren Durchführung beauftragt.
4. Für die buchungstechnische Abwicklung des Haushaltes wird ein Steuerberatungsbüro beauftragt.
5. Entschädigung
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit Reisekosten. Unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel wird pro Kilometer der jeweils nach Steuerrecht gültige Kilometersatz erstattet. Das Tagegeld wird in Höhe der steuerfreien Tagessätze gewährt. Die im Rahmen der Tätigkeit notwendigen Ausgaben werden erstattet.
Schlussbemerkung:
Die Richtlinien vom 18. April 2002 wurden vom Stiftungsbeirat in der Sitzung vom 13. Oktober 2007 in Ziffer 1.3 wie oben geändert und in der
vorliegenden Fassung einstimmig beschlossen.