Stiftungsurkunde und Satzung

Der Württembergische Lehrerverein e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter Nr. VR 2207, 
satzungsgemäß vertreten durch seinen Vorstand,

1. Siegfried Michel, Vorsitzender, Stuttgart
2. Siegfried Stegmaier, stellv. Vorsitzender, Ditzinen
3. Hans Lang, stellv. Vorsitzender, Kressbronn

errichten hiermit unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 04.10.1977 (Ges.Bl. S. 408) als Stiftung des Bürgerlichen Rechts die „Johannes-Löchner-Stiftung“.
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung und Erziehung. Ihr Sitz ist in Stuttgart.

Die Stiftung erhält als Stiftungsvermögen die bisher vom Württembergischen Lehrerverein e.V. gehaltenen Geschäftsanteile der „Strandhotel Löchnerhaus GmbH“ in Gründung mit einem Nennwert von DM 200.000.– welche das gesamte Stammkapital der Strandhotel Löchnerhaus GmbH ausmachen. Die Leistung des Stiftungsvermögens wird einen Monat nach Bekanntgabe der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde fällig, frühestens jedoch mit der Eintragung der Johannes-Löchner-GmbH; eine vorzeitige Leistung ist zulässig. Die Stiftung erhält einen Stiftungsbeirat und einen Vorstand nach Maßgabe der beigefügten Satzung.

Stuttgart, den 14.06.1989

gez. S. Michel, Vorsitzender
S. Stegmaier, Stv. Vors.
H. Lang, Stv. Vors.
Satzung der Johannes-Löchner-Stiftung
in der von Stiftungsbeirat geänderten Fassung vom 12. Juni 2001

I. Name und Sitz der Stiftung

1. Die Stiftung führt den Namen J o h a n n e s – L ö c h n e r – S t i f t u n g.

2. Sie hat ihren Sitz in Stuttgart.

II. Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung.
Der Stiftungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch finanzielle und ideelle Förderung

    a) von Bildungsarbeit an Bildungseinrichtungen im Land Baden-Württemberg;

    b) der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer, Elternbeiräte und 
         andere Personen;

    c) der Vergabe von Forschungsaufträgen und Gutachten zu pädagogischen Fragen 
         einschließlich Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung;

    d) der Zusammenarbeit zwischen Pädagogen und Eltern und 
         Schülern sowie deren Vertretungen;

    e) von besonderen Aktivitäten im Rahmen der Völkerverständigung.

Die Stiftung soll mit Institutionen und Organisationen, die wissenschaftlich oder praktisch auf dem Aufgabengebiet der Stiftung tätig sind, und  von denen eine Förderung der gestellten Aufgaben zu erwarten ist, zusammenarbeiten. Ein Rechtsanspruch bestimmter Einrichtungen oder Personen auf die in Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen besteht nicht. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 11 „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff.) der Abgabenordnung. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Etwaige Erträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke

Der Württembergische Lehrerverein e.V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter Nr. VR 2207, 
satzungsgemäß vertreten durch seinen Vorstand,

1. Siegfried Michel, Vorsitzender, Stuttgart
2. Siegfried Stegmaier, stellv. Vorsitzender, Ditzinen
3. Hans Lang, stellv. Vorsitzender, Kressbronn

errichten hiermit unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 04.10.1977 (Ges.Bl. S. 408) als Stiftung des Bürgerlichen Rechts die „Johannes-Löchner-Stiftung“. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung und Erziehung. Ihr Sitz ist in Stuttgart.

Die Stiftung erhält als Stiftungsvermögen die bisher vom Württembergischen Lehrerverein e.V. gehaltenen Geschäftsanteile der „Strandhotel Löchnerhaus GmbH“ in Gründung mit einem Nennwert von DM 200.000.– welche das gesamte Stammkapital der Strandhotel Löchnerhaus GmbH ausmachen. Die Leistung des Stiftungsvermögens wird einen Monat nach Bekanntgabe der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde fällig, frühestens jedoch mit der Eintragung der Johannes-Löchner-GmbH; eine vorzeitige Leistung ist zulässig. Die Stiftung erhält einen Stiftungsbeirat und einen Vorstand nach Maßgabe der beigefügten Satzung.

Stuttgart, den 14.06.1989

gez. S. Michel, Vorsitzender
S. Stegmaier, Stv. Vors.
H. Lang, Stv. Vors.
Satzung der Johannes-Löchner-Stiftung
in der von Stiftungsbeirat geänderten Fassung vom 12. Juni 2001

III. Wirtschaftliche Grundlagen der Stiftung

Das Stiftungsvermögen besteht aus sämtlichen Geschäftsanteilen der Firma ,,Strandhotel Löchnerhaus GmbH“ im Nennwert von € 105.000,– (einhundertfünftausend EURO). Vermögensumschichtungen zur längerfristigen Sicherung des Bestandes sind zulässig. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die dazu bestimmten Zuwendungen Dritter zu (,,Zustiftung“). Die Stiftung wirbt um Spenden, Zuschüsse und Vermächtnisse.

Als Einnahmen dienen der Stiftung vor allem der im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsführung erzielte Ertrag aus dem Stiftungsvermögen, ferner Zuschüsse und sonstige Zuwendungen. Die Mittel der Stiftung sind zeitnah Satzungszwecken zuzuführen, es sei denn, eine steuerlich zulässige Rücklagenbildung i.S.d. § 58 AO wird in Anspruch genommen. Mittel der Stiftung dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

IV. Organe der Stiftung

A. Stiftungsbeirat

Der Stiftungsbeirat nimmt die Interessen der Stiftung im Sinne des Stiftungszweckes wahr und überwacht die Verwaltung der Stiftung.

    Zu den besonderen Aufgaben des Stiftungsbeirates gehört es,

    a) die Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu berufen und zu entlassen;

    b) Richtlinien für die Arbeit der Stiftung nach Anhörung des Stiftungsvorstands aufzustellen;

    c) dem Stiftungsvorstand für seine Tätigkeit und die abgeschlossene Jahresrechnung Entlastung zu erteilen,

    d) den Entschließungen des Stiftungsvorstands bezüglich der Strandhotel Löchnerhaus GmbH in den dafür vorgesehenen Fällen zuzustimmen.

Der Stiftungsbeirat besteht aus dem jeweiligen Vorsitzenden des Württembergischen Lehrervereins e.V. kraft Amtes und vier vom Vorstand des Württembergischen Lehrervereins e.V. zu wählenden Mitgliedern. Personen, die der Geschäftsführung oder dem Aufsichtsrat der Strandhotel Löchnerhaus GmbH angehören, können dem Stiftungsbeirat nicht angehören. Dasselbe gilt für die Mitglieder des Stiftungsvorstandes; sie sind ständige Gäste ohne Stimmrecht. Der Stiftungsbeirat kann durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder bis zu vier weitere geeignete Personen als stimm- berechtigte Mitglieder kooptieren. Die Amtsdauer des Beirats richtet sich nach der für den WLV e. V. geltenden Amtsperiode. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Beide Ämter können nicht vom Vorsitzenden der Stiftung wahrgenommen werden. 

Zu den besonderen Aufgaben des Vorsitzenden des Stiftungsbeirats und seines Stellvertreters gehört es, zusammen mit einer weiteren vom Stiftungsbeirat zu wählenden Person die Stiftung in der Gesellschafterversammlung der Strandhotel Löchnerhaus GmbH zu vertreten, vgl. Art. IV Buchst. B Ziffer 3 dieser Satzung.

a) Der Stiftungsbeirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist durch seinen Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies zwei seiner Mitglieder verlangen.

b) Die Einberufung zu Sitzungen des Stiftungsbeirates ist mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zu bewirken; bei Ladung durch Briefpost genügt zur Fristwahrung die Aufgabe des Briefs am 11. Kalendertag vor dem Termin. Die Gegenstände der Beratung sind mindestens drei Tage vor der Versammlung in der für die Ladung vorgeschriebenen Weise anzukündigen.

c) Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist möglich, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

d) Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit obliegt dem Vorsitzenden der Stichentscheid. Für die Berufung und Entlassung des Vorsitzenden des Stiftungsvorstands sind zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsbeirates erforderlich; kommt eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, so genügt bei einer weiteren Sitzung, die nicht vor Ablauf von zwei Wochen stattfinden darf, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Bestimmung der Zahl der stellvertretenden Stiftungsvorstandsmitglieder sowie deren Berufung und Entlassung genügt die einfache Mehrheit.

Die Tätigkeit im Stiftungsbeirat erfolgt ehrenamtlich; den Mitgliedern dürfen, unbeschadet von Auslagenerstattung, keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

B. Stiftungsvorstand
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Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem stellvertretenden Vorstandsmitglied. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Stiftungsbeirat bestellt und entlassen.

Der Stiftungsvorstand hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters der Stiftung im Sinne des Bürgerlichen Rechts und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch seinen Vorsitzenden und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied oder durch zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder.

In der Gesellschafterversammlung der Strandhotel Löchnerhaus GmbH wird die Stiftung durch

    – den Vorsitzenden des Stiftungsbeirats
    – den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsbeirats sowie
    – der weiteren vom Stiftungsbeirat gewählten Person

    vertreten. Bei der Abstimmung vertritt jeder der drei Vertreter ein Drittel der von der Stiftung gehaltenen Geschäftsanteile.

(Protokollnotiz hierzu: Zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit ist bei der Verwaltung und tatsächlichen Geschäftsführung der Strandhotel Löchnerhaus GmbH darauf zu achten, dass die letztere lediglich als Vermögensanlage entsprechend den sog. ,,allgemeinen Kapital – Anlageformen, d.h. zum Zwecke der Gewinnerzielung, behandelt wird. Außerdem ist zu vermeiden, dass die Stiftung selbst den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der GmbH führt.)

Dem Stiftungsvorstand obliegt die Leitung der Stiftung, die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Erstellung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung, die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und die Durchführung der Beschlüsse. Hierbei hat er die Erfüllung des Stiftungszwecks, die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu gewährleisten. Er trägt gegenüber der Allgemeinheit und dem Stiftungsbeirat die Verantwortung. Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit obliegt dem Vorsitzenden der Stichentscheid. Der Stiftungsvorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben; diese bedarf der Genehmigung durch den Stiftungsbeirat. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden für die Amtsdauer des Stiftungsbeirats berufen. Bis zu einer Neuberufung des Vorstands führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter. Eine erneute Berufung ist möglich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Der Stiftungsbeirat kann ferner als Entschädigung für den Zeitaufwand eine angemessene Pauschale beschließen

V. Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsbeirates. Dies gilt nicht für Änderungen von bloß redaktionellem Charakter und unwesentliche Änderungen, die von den Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt oder nahegelegt werden; sie können durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstands erfolgen. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck oder die Gemeinnützigkeit betreffen können, dürfen erst nach Einholung einer Stellungnahme der Finanzbehörden vollzogen werden

Zu einer Auflösung der Stiftung oder Zusammenlegung mit einer anderen sind drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder des Stiftungsbeirates erforderlich. Im Falle der Auflösung ist für den Anfall des Vermögens vom Stiftungsbeirat eine gemeinnützige Einrichtung zu bestimmen, die einen ähnlichen Zweck verfolgt. Der Vollzug setzt die Einwilligung der Finanzbehörden voraus.

    Stuttgart, den 14.6.1989
    gez. S. Michel, Gründungs-Vorsitzender (verstorben)

    Stuttgart, den 12.06.2001
    gez. K. Gruber, Vorsitzender 

Genehmigungsvermerk

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat durch Verfügung von heute gem. § 6 Abs. 4 des Stiftungsgesetztes für Baden-Württemberg vom 04.10.1977 die Neufassung der Stiftungssatzung genehmigt. Es gilt somit die vorstehende Satzung in der Fassung vom 12.06.01

Stuttgart, den 17.07.01
Regierungspräsidium Stuttgart

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